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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 13 StHG 2005/06

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

Die nach Artikel 1 § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts weitergeltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes sowie des Landesgebührengesetzes vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358), sind so lange sie in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 weitergelten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1.

    § 1 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

  2. 2.

    § 1 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "(4) Dieses Gesetz gilt im Bereich der Justizverwaltung nur für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Prüfungen, die im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durchgeführt werden."