§ 71 VorlGOLT - Fachausschüsse

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGOLT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Landtag bildet folgende ständige Fachausschüsse:

  1. 1.

    Haushalts- und Finanzausschuss,

  2. 2.

    Ausschuss für Inneres, Sport und Landesplanung (Innenausschuss),

  3. 3.

    Ausschuss für Soziales und Arbeit (Sozialpolitischer Ausschuss),

  4. 4.

    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Demografie,

  5. 5.

    Ausschuss für Bildung,

  6. 6.

    Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur,

  7. 7.

    Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr,

  8. 8.

    Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau,

  9. 9.

    Rechtsausschuss,

  10. 10.

    Ausschuss für Umwelt, Energie und Ernährung,

  11. 11.

    Ausschuss für Gesellschaft, Integration und Verbraucherschutz,

  12. 12.

    Ausschuss für Medien, Digitale Infrastruktur und Netzpolitik,

  13. 13.

    Ausschuss für Europafragen und Eine Welt,

  14. 14.

    Ausschuss für Gleichstellung und Frauenförderung,

  15. 15.

    Petitionsausschuss.

(2) Aufgabe des Ausschusses für Europafragen und Eine Welt ist die Behandlung von europapolitischen Angelegenheiten, soweit die Interessen des Landes berührt sind, sowie von Fragen der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit. Bei der Überwachung des europarechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Abschnitt III. Nr. 5 Buchst. c der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010) vertritt grundsätzlich der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt die Interessen des Landtags gegenüber der Landesregierung. Ihm obliegt dabei die vorbereitende und stellvertretende Behandlung der im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems übermittelten Gesetzesinitiativen. Über Subsidiaritätsrügen fasst der Landtag Beschluss.

(3) Für einzelne Angelegenheiten kann der Landtag von Fall zu Fall besondere Ausschüsse bestellen.