§ 71 GO LTBenennung der Vorsitzenden
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Die Fraktionen bestimmen der Reihe nach die Ausschüsse, deren Vorsitzende sie stellen wollen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Stärke der Fraktionen auf Grund des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens; bei gleicher Mitgliederzahl gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Zusammenschlüsse von Fraktionen sind nicht zulässig. Für die Bestimmung der Vorsitzenden bilden die Fachausschüsse, die Untersuchungsausschüsse und die Enquete-Kommissionen eine Reihe; § 5 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt.
(2) Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Sie sollen jedoch nicht derselben Fraktion angehören wie die jeweiligen Vorsitzenden.