§ 71 GO LTBenennung der Vorsitzenden

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
0

(1) Die Fraktionen bestimmen der Reihe nach die Ausschüsse, deren Vorsitzende sie stellen wollen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Stärke der Fraktionen auf Grund des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens; bei gleicher Mitgliederzahl gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Zusammenschlüsse von Fraktionen sind nicht zulässig. Für die Bestimmung der Vorsitzenden bilden die Fachausschüsse, die Untersuchungsausschüsse und die Enquete-Kommissionen eine Reihe; § 5 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt.

(2) Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Sie sollen jedoch nicht derselben Fraktion angehören wie die jeweiligen Vorsitzenden.