§ 7 GnO - Gnadengesuche in Kostensachen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 248
Über Gnadengesuche, in denen ausschließlich um Stundung oder Erlass von Gerichtskosten gebeten wird, wird im Gnadenverfahren nur entschieden, soweit eine Stundung oder der Erlass der Gerichtskosten nach den §§ 59 oder 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abgelehnt worden sind.