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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 GnO - Gnadengesuche in Kostensachen

Bibliographie

Titel
Hessische Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
248

Über Gnadengesuche, in denen ausschließlich um Stundung oder Erlass von Gerichtskosten gebeten wird, wird im Gnadenverfahren nur entschieden, soweit eine Stundung oder der Erlass der Gerichtskosten nach den §§ 59 oder 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abgelehnt worden sind.