§ 15 GnO - Entscheidung durch die Gnadenbehörde
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 248
(1) Ist nicht nach § 12 zu berichten und ist das Gnadengesuch oder die Anregung zur Einleitung eines Gnadenverfahrens auch nicht in anderer Weise erledigt worden, so ist die Gnadenbehörde ermächtigt, einen Gnadenerweis abzulehnen.
(2) Die für die ablehnende Entscheidung wesentlichen Gründe legt die Gnadenbehörde in einem Vermerk im Gnadenheft nieder.