§ 3 GnO - Gnadenbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 248
(1) 1Gnadenbehörde ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft des Bezirks, in dem die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist. 2Hat das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden, so ist die Leiterin oder der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Gnadenbehörde, sofern nicht das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht.
(2) 1Bei Ordnungsmitteln, die von Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten oder dem Hessischen Finanzgericht festgesetzt worden sind, ist Gnadenbehörde die Präsidentin oder der Präsident des erkennenden Gerichts. 2Für zivilgerichtliche Ordnungsmittel, die von einem Amtsgericht festgesetzt worden sind, ist die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts Gnadenbehörde, sofern nicht das Amtsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist. 3Gnadenbehörde für Ordnungsmittel der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts und für Ordnungsmittel der Gerichte für Arbeitssachen die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
(3) Bei Maßnahmen, die von einem Ehren- oder Berufsgericht festgesetzt worden sind, ist die Leiterin oder der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Gnadenbehörde.
(4) 1Bei Gesamtstrafen richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gnadenbehörde nach der des Gerichts, das die Gesamtstrafe gebildet hat. 2Einer Anhörung der für die übrigen Einzelstrafen zuständigen Gnadenbehörden bedarf es nur, wenn es wegen der Bedeutung der Einzelstrafen erforderlich ist; dies gilt auch, sofern sich die Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelstrafen von Gerichten mehrerer Länder zusammensetzt.
(5) 1Betrifft ein Gnadengesuch mehrere Strafen hessischer Gerichte, die zu einer Gesamtstrafe nicht zusammengefasst werden können, so wird das Gnadenverfahren auch dann nur von einer Gnadenbehörde durchgeführt, wenn mehrere Gnadenbehörden örtlich zuständig wären. 2Die Zuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften des § 462a Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung.