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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 14 GnO - Änderung der Verhältnisse nach Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Hessische Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
248

Wird nach der Berichterstattung eine Änderung in den Verhältnissen der verurteilten Person bekannt, die für die Gnadenfrage von Bedeutung sein könnte, so ist der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa unverzüglich, wenn nötig fernmündlich, zu berichten.