§ 5 GnO - Gnadengesuche
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 248
(1) 1Gnadengesuche können schriftlich oder in Eilfällen mündlich gestellt werden. 2Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, mündliche Gnadengesuche zu protokollieren.
(2) Mündliche Gesuchsteller sind darauf hinzuweisen, dass das Gnadengesuch einen Rechtsbehelf nicht ersetzen kann und auch die Vollstreckung nicht hemmt.