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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 5 GnO - Gnadengesuche

Bibliographie

Titel
Hessische Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
248

(1) 1Gnadengesuche können schriftlich oder in Eilfällen mündlich gestellt werden. 2Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, mündliche Gnadengesuche zu protokollieren.

(2) Mündliche Gesuchsteller sind darauf hinzuweisen, dass das Gnadengesuch einen Rechtsbehelf nicht ersetzen kann und auch die Vollstreckung nicht hemmt.