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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 59 LHO - Veränderung von Forderungen

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Das zuständige Ministerium darf Forderungen nur

  1. 1.

    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Schuldnerin oder den Schuldner verbunden wäre und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,

  2. 2.

    niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,

  3. 3.

    erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Es kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), genannten Forderungen können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das Gleiche gilt für Beträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.

(4) Forderungen der in Abs. 3 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn

  1. 1.

    die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,

  2. 2.

    es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(5) Zuständig für die Entscheidungen nach den Abs. 3 und 4 ist die für die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Sie oder er wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(6) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.