§ 13 GnO - Form des Berichts
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 248
(1) 1Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung eines Vordrucks oder in einer entsprechenden Form. 2In Gnadensachen, die Strafausstandsgesuche zum Gegenstand haben, kann eine andere Form des Berichts gewählt werden. 3Hierbei ist darauf zu achten, dass die Angaben über die Straftat der verurteilten Person, die gerichtliche Entscheidung, den Stand der Vollstreckung und das Begehren der das Gesuch stellenden Person vollständig sind.
(2) 1Ist in einer Gnadensache bereits berichtet worden, so kann unter Hinweis auf den früheren Bericht ein abgekürzter Bericht ohne Benutzung eines Vordrucks erstattet werden. 2Inzwischen eingetretene Änderungen, die für die Beurteilung der Gnadenfrage von Bedeutung sind, sind mitzuteilen.
(3) Über die Gnadengesuche mehrerer verurteilter Personen kann in einem Vordruck berichtet werden, wenn sie die gleiche Strafsache betreffen und die Übersichtlichkeit nicht darunter leidet.
(4) Ist nur über das Gesuch der verurteilten Person zu berichten, sind aber Mitverurteilte vorhanden, so enthält der Bericht auch Aussagen über den Stand der Strafvollstreckung und über die den Mitverurteilten erteilten Gnadenerweise.
(5) Wird in einer Strafsache, in der die Strafaussetzung zur Bewährung oder die bedingte Entlassung widerrufen wurde, zur Gnadenfrage berichtet, so sind auch Gründe des Widerrufs darzulegen.
(6) Mit dem Bericht, dem in den Fällen des § 12 Nr. 1 ein Doppel beizufügen ist, sind vorzulegen:
- 1.
das Gnadenheft,
- 2.
die Sachakten, bei Gesamtstrafen auch für alle Einzelstrafen,
- 3.
das Vollstreckungsheft,
- 4.
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
- 5.
sonstige Akten und Unterlagen, die für die Entscheidung der Gnadenfrage wesentlich sein können.