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§ 3 KOG - Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.

    ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan;

  2. 2.

    der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen;

  3. 3.

    ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung;

  4. 4.

    ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch anwendbares Bioklima sowie eine entsprechende Luftqualität und deren periodische Überprüfung;

  5. 5.

    wissenschaftlich geprüfte, ärztlich erprobte und medizinisch anerkannte Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und deren Bekanntgabe;

  6. 6.

    den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung;

  7. 7.

    die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und deren zentrale Lage im Kurgebiet;

  8. 8.

    die Erschließung des Kurgebietes durch Wegenetze sowie eine gute Erreichbarkeit der Gesundheitseinrichtungen;

  9. 9.

    eine Begegnungsstätte als Ort der Information und Kommunikation mit Angeboten zur Gesundheitserziehung und Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen;

  10. 10.

    eine zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle;

  11. 11.

    der Artbezeichnung räumlich angemessene Grünflächen mit Ruhebereichen und Gesundheits- und Erlebnisorientierten Bereichen sowie Angeboten zur Wissensvermittlung, Kommunikation und Unterhaltung;

  12. 12.

    Sportanlagen im Kurgebiet sowie ein Hallenbad und/oder Freizeitbad im Kurgebiet oder in angemessener Entfernung;

  13. 13.

    die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Personen, Familien und Kindern und Menschen mit Migrationshintergrund;

  14. 14.

    eine Beruhigung von Verkehrsstraßen insbesondere im Bereich von Gesundheitseinrichtungen;

  15. 15.

    Angebote zu gesundheitsfördernden und sportlichen Aktivitäten sowie kulturelle Angebote;

  16. 16.

    gesundheitsorientierte Ernährungsangebote, Ernährungs- und Diätberatung;

  17. 17.

    Maßnahmen zum Schutz von nichtrauchenden Personen in Gesundheitseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben;

  18. 18.

    Vorhaltung einer insgesamt erholungsgerechten Infrastruktur, wie z. B. ein ausgeschildertes Wander- und Radwegenetz, beruhigte Verkehrszonen, ausreichende Ausschilderung touristischer Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.