§ 3 KOG - Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
- Amtliche Abkürzung
- KOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 21281
Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan;
- 2.
der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen;
- 3.
ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung;
- 4.
ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch anwendbares Bioklima sowie eine entsprechende Luftqualität und deren periodische Überprüfung;
- 5.
wissenschaftlich geprüfte, ärztlich erprobte und medizinisch anerkannte Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und deren Bekanntgabe;
- 6.
den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung;
- 7.
die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und deren zentrale Lage im Kurgebiet;
- 8.
die Erschließung des Kurgebietes durch Wegenetze sowie eine gute Erreichbarkeit der Gesundheitseinrichtungen;
- 9.
eine Begegnungsstätte als Ort der Information und Kommunikation mit Angeboten zur Gesundheitserziehung und Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen;
- 10.
eine zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle;
- 11.
der Artbezeichnung räumlich angemessene Grünflächen mit Ruhebereichen und Gesundheits- und Erlebnisorientierten Bereichen sowie Angeboten zur Wissensvermittlung, Kommunikation und Unterhaltung;
- 12.
Sportanlagen im Kurgebiet sowie ein Hallenbad und/oder Freizeitbad im Kurgebiet oder in angemessener Entfernung;
- 13.
die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Personen, Familien und Kindern und Menschen mit Migrationshintergrund;
- 14.
eine Beruhigung von Verkehrsstraßen insbesondere im Bereich von Gesundheitseinrichtungen;
- 15.
Angebote zu gesundheitsfördernden und sportlichen Aktivitäten sowie kulturelle Angebote;
- 16.
gesundheitsorientierte Ernährungsangebote, Ernährungs- und Diätberatung;
- 17.
Maßnahmen zum Schutz von nichtrauchenden Personen in Gesundheitseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben;
- 18.
Vorhaltung einer insgesamt erholungsgerechten Infrastruktur, wie z. B. ein ausgeschildertes Wander- und Radwegenetz, beruhigte Verkehrszonen, ausreichende Ausschilderung touristischer Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.