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  • ab 08.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 10 KOG - Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Die Artbezeichnung "Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1.

    die Verfügbarkeit von natürlichem, wissenschaftlich anerkannten und bewährtem Peloid als Heilmittel;

  2. 2.

    der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften der Peloide durch Peloid-Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrollanalysen;

  3. 3.

    der Nachweis der krankheitsheilenden, -lindernden oder -verhütenden, durch Erfahrung bewährten Eigenschaften der natürlichen Peloide durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;

  4. 4.

    der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung der Peloide unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

  5. 5.

    kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

  6. 6.

    mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;

  7. 7.

    die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.