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  • ab 08.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 6 KOG - Heilklimatischer Kurort

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Die Artbezeichnung "Heilklimatischer Kurort" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1.

    der Nachweis der besonderen therapeutischen Eignung des Klimas und seiner Wirkung durch wissenschaftliche Begutachtung;

  2. 2.

    eine Klimastation zur ständigen Überwachung der Eigenschaften des Klimas;

  3. 3.

    leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

  4. 4.

    ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten klimatherapeutischen Wegenetz für Terrainkuren;

  5. 5.

    mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, mit Erfahrungen in der Medizinischen Klimatologie.