§ 6 KOG - Heilklimatischer Kurort
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
- Amtliche Abkürzung
- KOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 21281
Die Artbezeichnung "Heilklimatischer Kurort" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
- 1.
der Nachweis der besonderen therapeutischen Eignung des Klimas und seiner Wirkung durch wissenschaftliche Begutachtung;
- 2.
eine Klimastation zur ständigen Überwachung der Eigenschaften des Klimas;
- 3.
leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
- 4.
ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten klimatherapeutischen Wegenetz für Terrainkuren;
- 5.
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, mit Erfahrungen in der Medizinischen Klimatologie.