KOG,NW - Kurortegesetz

Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen
(Kurortegesetz - KOG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung
Begriffsbestimmungen1
Grundsätze2
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen
Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte3
Heilbad4
Kneipp-Heilbad5
Heilklimatischer Kurort6
Kneipp-Kurort7
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb8
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb9
Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb10
Luftkurort11
Erholungsort12
3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser
Verwendung der Bezeichnung13
Naturbelassenheit, Polster und Filter14
Betreiben der Anlage15
Quellort16
4. Abschnitt
Verfahren
Anerkennungsverfahren17
Nebenbestimmungen, Überprüfungen18
Führen von Artbezeichnungen19
Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung20
Zuständigkeiten21
5. Abschnitt
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen
Errichtung und Tätigkeit22
6. Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten23
Übergangsbestimmung24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht25

Artikel I des Gesetzes zur Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8)

§§ 1 - 2, 1. Abschnitt - Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung

§ 1 KOG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

(1) Kurorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren oder sonstige wissenschaftlich anerkannte Präventions- und Heilverfahren zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zu deren Heilung oder Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und die einen entsprechenden Ortscharakter aufweisen.

(2) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und andere Peloide, Heilgase und Heilklima. Als natürliche Heilmittel gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder ehemaligen Bergwerken. Die Qualität der natürlichen Heilmittel muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und nach den Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt sind.

(3) Erholungsorte sind klimatisch und landschaftlich bevorzugte Gebiete (Orte oder Ortsteile), die vorwiegend der Erholung dienen und einen artgerechten Ortscharakter vorweisen.

§ 2 KOG - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.

    Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad (§ 4),

  2. 2.

    Kneipp-Heilbad (§ 5),

  3. 3.

    Heilklimatischer Kurort (§ 6),

  4. 4.

    Kneipp-Kurort (§ 7),

  5. 5.

    Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 8),

  6. 6.

    Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 9),

  7. 7.

    Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb (§ 10),

  8. 8.

    Luftkurort (§ 11).

Eine Gemeinde wird auf Antrag mit mehreren der in Satz 1 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Artbezeichnungen gegeben sind. Die Anerkennung als Erholungsort erfolgt nach Maßgabe des § 12.

(2) Die staatliche Anerkennung kann auf einen oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

(3) Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde im Ausnahmefall auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte vertragliche Bindung oder in anderer Weise erfüllt werden.

(4) Bei der Anerkennung von Kurorten sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens sowie die Belange der Umwelt und die Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.

(5) Die "Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen", herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e. V. und vom Deutschen Tourismusverband e. V. in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine abweichenden Regelungen ergeben.

§§ 3 - 12, 2. Abschnitt - Voraussetzungen für die Artbezeichnungen