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  • ab 08.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 KOG - Heilbad

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Die Artbezeichnung "Heilbad" (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1.

    die Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung bewährten Heilmittels des Bodens, das regelmäßigen Kontrollanalysen unterzogen wird;

  2. 2.

    leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heilmittels mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung;

  3. 3.

    stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Spezialkliniken;

  4. 4.

    ausgedehnte Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren;

  5. 5.

    mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell hinzutretender, indikationsbezogener Zusatzweiterbildung;

  6. 6.

    die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;

  7. 7.

    die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.