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  • ab 08.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 20 KOG - Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Artbezeichnung nicht nur vorübergehend entfallen ist oder eine festgesetzte Nebenbestimmung nicht erfüllt worden ist. Die staatliche Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die betroffene Gemeinde der ihr obliegenden Nachweispflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

(3) Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu beseitigen.

(4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.