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  • ab 08.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 9 KOG - Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Die Artbezeichnung "Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1.

    der Betrieb eines Stollens (Höhle, ehem. Bergwerk), dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden;

  2. 2.

    ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima im Heilstollen, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden;

  3. 3.

    der Betrieb geeigneter, indikationsbezogener Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Linderung oder Heilung mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

  4. 4.

    kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

  5. 5.

    mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person.