Versionsverlauf


  • ab 08.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 7 KOG - Kneipp-Kurort

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Die Artbezeichnung "Kneipp-Kurort" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1.

    verschiedenartige Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

  2. 2.

    die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Vermittlung des Prinzips der fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp;

  3. 3.

    ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Wassertretstellen und Armbadeanlagen;

  4. 4.

    die Betreuung der Gesundheitsgäste durch Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen "Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder Bademeister", die nachweislich mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut sind;

  5. 5.

    mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, die mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut ist, zum Beispiel mit hinzutretender Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren, Physikalische Therapie oder der Facharztausbildung für Physikalische und Rehabilitative Medizin.