§ 65 SächsBhVO - Antragstellung und Bewilligung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28/2

(1) Die pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes muss von der beihilfeberechtigten Person schriftlich bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. Hierfür ist im staatlichen Bereich das vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebene Formular nach Anlage 12 zu verwenden. Die Festsetzungsstelle kann das Formular unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist.

(2) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der pauschalen Beihilfe dem Grunde nach wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Der Erlass in elektronischer Form ist nur mit Einverständnis der beihilfeberechtigten Person zulässig.