Versionsverlauf

§ 66 SächsBhVO - Zahlung der pauschalen Beihilfe

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28/2

(1) Die pauschale Beihilfe wird monatlich im Voraus gewährt, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf.

(2) Bei Veränderungen in der Höhe der pauschalen Beihilfe sind Überzahlungen mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe zu verrechnen.