SächsBhVO,SN - Sächsische Beihilfeverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
(Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28/2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383, 609)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 893)

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
Anwendungsbereich und Rechtsnatur1
Berücksichtigungsfähige Angehörige2
Konkurrenzen3
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen4
Ausschluss und Beschränkung der Beihilfefähigkeit5
Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen6
Aufwendungen im Ausland7
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland7a
Abschnitt 2
Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen
Unterabschnitt 1
Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen
Ärztliche Leistungen8
Heilpraktikerleistungen9
Unterabschnitt 2
Ambulante zahnärztliche Leistungen
Zahnärztliche Leistungen10
Implantologische Leistungen11
Kieferorthopädische Leistungen12
(weggefallen)13
Auslagen, Material- und Laborkosten, Heil- und Kostenpläne14
Zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf15
Unterabschnitt 3
Ambulante psychotherapeutische Leistungen
Psychotherapeutische Leistungen16
Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie und psychotherapeutische Akutbehandlung16a
Psychoanalytisch begründete Verfahren17
Verhaltenstherapie18
Systemische Therapie18a
Psychosomatische Grundversorgung19
Unterabschnitt 4
Stationäre Leistungen
Krankenhausleistungen20
Unterabschnitt 5
Mittel zur Behandlung oder Linderung von Erkrankungen und Behinderungen
Arzneimittel21
Medizinprodukte22
Hilfsmittel23
Sehhilfen24
Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel25
Unterabschnitt 6
Sonstige Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
Heilmittel26
Komplextherapie, integrierte Versorgung und andere interdisziplinäre Leistungen27
Mobilitätstraining für Blinde28
Soziotherapie29
Häusliche Krankenpflege30
Kurzzeitkrankenpflege30a
Palliativversorgung und gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase31
Klinisches Krebsregister31a
Unterabschnitt 7
Ergänzende Leistungen
Fahrtkosten32
Unterkunfts- und Verpflegungskosten33
Kommunikationshilfen34
Familien- und Haushaltshilfe35
Überführungskosten in Todesfällen36
Abschnitt 3
Aufwendungen bei medizinischer Rehabilitation und Kuren
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen37
Voraussetzungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen38
Kuren39
Abschnitt 4
Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten
Schutzimpfungen und andere Vorsorgemaßnahmen40
Früherkennungsuntersuchungen41
Kinderuntersuchungen42
Verhütung von Zahnerkrankungen43
Abschnitt 5
Aufwendungen in Geburtsfällen und anderen Fällen
Schwangerschaft und Geburt44
Künstliche Befruchtung45
Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch46
Erste Hilfe, Entseuchung, Organ-, Gewebe- und Stammzellspende47
Abschnitt 6
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Dauernde Pflegebedürftigkeit48
Aufwendungen bei Pflegegrad 148a
Häusliche Pflege49
Ambulant betreute Wohngruppen49a
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen49b
Teilstationäre Pflege50
Verhinderungspflege51
Kurzzeitpflege52
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson52a
Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag53
Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes54
Vollstationäre Pflege55
Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe56
Abschnitt 7
Umfang der Beihilfe
Bemessung der Beihilfe57
(weggefallen)58
Eigenbeteiligungen59
(weggefallen)60
Belastungsgrenzen61
Abschnitt 8
Verfahrensvorschriften
Verfahren62
Antragsfrist63
Verwaltungsvorschriften64
Abschnitt 9
Pauschale Beihilfe
Antragstellung und Bewilligung65
Zahlung der pauschalen Beihilfe66
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge67
Anlagen
(zu § 4 Absatz 4 Satz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Anlage 1
(zu § 9)
Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen
Anlage 2
(zu § 26 Absatz 2)
Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilmittel
Anlage 3
(zu § 39 Absatz 2 und 5)
Kurorteverzeichnis (Inland)
Anlage 4
(zu § 41 Absatz 4)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung
Anlage 5
(zu § 41 Absatz 5)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Anlage 5a
(zu § 44 Absatz 2)
Voraussetzungen und Höchstbeträge für Leistungen von Hebammen
Anlage 6
(zu § 45 Absatz 1)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung
Anlage 7
(zu § 62 Absatz 1)
Antrag auf Gewährung von Beihilfe
Anlage 8
(zu § 62 Absatz 1)
Kurzantrag auf Gewährung von Beihilfe
Anlage 9
(zu § 62 Absatz 1)
Aufwendungen für dauernde Pflege (Anlage "Pflege")
Anlage 10
(zu § 62 Absatz 1)
Antrag auf Gewährung von Pflegegeld
Anlage 11
(zu § 65 Absatz 1)
Antrag auf pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes
Anlage 12

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 7a, Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 SächsBhVO - Anwendungsbereich und Rechtsnatur

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28/2

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung.

(2) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Dienstherrn.

(3) Der Anspruch auf Beihilfe kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger zulässig, solange und soweit für dessen Forderung ein Anspruch auf Beihilfe besteht.

(4) Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält Beihilfe zu den bis zum Tod und aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen, wer die Belege und den Erbschein zuerst vorlegt.

(5) Für die Berechnung der auszuzahlenden Beihilfe gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    Aufwendungen sind die durch einen Rechnungsbetrag nachgewiesenen tatsächlichen Kosten einer Leistung oder Pauschalen, die einen tatsächlichen Aufwand abgelten sollen.

  2. 2.

    Dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen sind Aufwendungen nach Nummer 1 für Leistungen, zu denen aufgrund des in dieser Verordnung festgelegten Leistungsprogramms im Einzelfall Geldleistungen gewährt werden könnten.

  3. 3.

    Beihilfefähige Aufwendungen sind Aufwendungen nach Nummer 2 unter Beachtung von Höchstgrenzen, Begrenzungen und sonstigen Einschränkungen.

  4. 4.

    Erstattungsfähige Aufwendungen sind die in Nummer 3 genannten Aufwendungen unter Berücksichtigung von Anrechnungen von Erstattungen und Sachleistungen (§ 6) sowie von Eigenbeteiligungen (§ 59).

  5. 5.

    Beihilfe sind die in Nummer 4 genannten Aufwendungen unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes (§ 57).

(6) Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren.

§ 2 SächsBhVO - Berücksichtigungsfähige Angehörige

Bibliographie

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
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Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28/2

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer beihilfeberechtigten Person (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) nach § 40 Absatz 2 oder 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Kinder sind auch berücksichtigungsfähig, wenn für sie Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder ein solcher nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind bei diesen nicht berücksichtigungsfähig.

§ 3 SächsBhVO - Konkurrenzen

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28/2

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem aktiven Dienstverhältnis auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs aus. Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines nach beamtenrechtlichen Vorschriften zustehenden Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche aus. Satz 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(2) Beihilfe wird nicht für Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt, wenn diese aufgrund eines Dienstverhältnisses oder eines zustehenden Versorgungsanspruchs nach beamtenrechtlichen Vorschriften selbst beihilfeberechtigt sind oder Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen des Bundes oder eines anderen Landes erhalten.

(3) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in § 80 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Gesetzen gleich.

(4) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 2 vor.

(5) Ist ein berücksichtigungsfähiges Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Kindes jeweils nur der beihilfeberechtigten Person gewährt, die den in § 2 Absatz 1 genannten Familienzuschlag, den Auslandszuschlag nach § 2 Absatz 2 oder vergleichbare Leistungen für dieses Kind erhält. Dies gilt auch in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Beamtengesetzes, wenn die beihilfeberechtigte Person vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte.