§ 67 SächsBhVO - Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-28/2
Bei Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge, denen nach § 80a Absatz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes pauschale Beihilfe für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt wird, besteht der Anspruch auf Beihilfe für sie selbst nach Maßgabe dieser Verordnung fort.