§ 5 GKV - Freiwillige Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32 1
(1) Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden
- 1.Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Pflichtmitglied sind, jedoch von den in § 4 bezeichneten Körperschaften und Anstalten maßgeblich beeinflusst werden,
- 2.die Träger der Sozialversicherung für die Landwirtschaft und die Unfallkasse Baden-Württemberg
- 3.die Kirchen, ihre öffentlich-rechtlichen Gliederungen und ihre öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
- 4.die Handwerkskammern,
- 5.juristische Personen des Privatrechts, denen überwiegend Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von den in § 4 bezeichneten Körperschaften und Anstalten maßgeblich beeinflusst werden, sowie Kommanditgesellschaften, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine der vorbezeichneten juristischen Personen ist, und
- 6.Rechenzentren in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter überwiegend Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind.
Die Aufnahme kann von der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags, abhängig gemacht werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 ist zu verlangen, dass ein Pflichtmitglied die Gewährleistung für die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 8 Abs. 3 übernimmt oder dass hierfür in anderer Weise ausreichend Sicherheit geleistet wird.
(2) Ein freiwilliges Mitglied kann die Mitgliedschaft auf den Schluss eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Dem Kommunalen Versorgungsverband steht dieses Recht ohne eine Kündigungsfrist zu, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt.