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§ 22 ArchIngKG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer durch Satzung zu bestimmenden Anzahl weiterer Mitglieder. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Architektin oder Architekt und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Ingenieurin oder Ingenieur sein. Das Nähere regelt die Organisationssatzung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Unaufschiebbare Entscheidungen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von einer der Vizepräsidentinnen oder einem der Vizepräsidenten, getroffen werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall eine der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch die die Kammer verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einer der Vizepräsidentinnen oder einem der Vizepräsidenten, zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Die laufende Verwaltung erfolgt durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen der Organisationssatzung, die auch alle Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse sowie Vertretungsregelungen für die Geschäftsstelle bestimmt.