§ 35 ArchIngKG - Auskünfte, Verarbeitung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, hat ein Recht auf Auskunft aus den Listen und Verzeichnissen nach § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 4. Auskünfte sind auf die in Absatz 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Daten zu beschränken. Diese Daten dürfen veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, wenn die Betroffenen zugestimmt oder nach Unterrichtung über eine beabsichtigte Veröffentlichung nicht widersprochen haben.
(2) Die Kammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Von Mitgliedern, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern und Abwicklerinnen oder Abwicklern von Gesellschaften, von Personen, die in eine Liste nach § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 eingetragen sind, einen Eintragungsantrag gestellt oder die Absicht, Leistungen zu erbringen, nach § 14 Abs. 4 angezeigt haben, dürfen insbesondere folgende Daten erhoben werden:
- 1.Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
- 2.Geburtsdaten,
- 3.Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und dps Dienst- oder Beschäftigungsortes,
- 4.Fachrichtung und Tätigkeitsart,
- 5.Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
- 6.Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
- 7.sonstige, zur Eintragung in eine Liste nach § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 notwendige Angaben,
- 8.Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 sowie Mitteilungen nach Artikel 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG.
(3) Die Kammer ist berechtigt, Daten nach Absatz 2 an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und an Behörden auswärtiger Staaten zu übermitteln und entsprechende Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aufgaben der anfragenden Stelle erforderlich ist. Im Falle von Übermittlungen an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist § 16 des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Kammer auf Anfrage der zuständigen Behörde der genannten Staaten die entsprechenden Daten zu übermitteln.
(4) Mit der Löschung der Eintragung nach § 13 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die oder den Betroffenen gespeicherte Daten zu sperren. Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer Beweisnot, im überwiegenden Interesse der Kammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten unerlässlich ist oder die oder der Betroffene einwilligt. Entsprechendes gilt für die Eintragung in Verzeichnisse nach § 14 Abs. 4 Satz 2, sobald die Gültigkeit der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 Satz 3 abgelaufen ist.
(5) Gespeicherte Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Die Frist beginnt
- 1.für die Eintragung in Verzeichnisse nach § 14 Abs. 4 Satz 2, sobald die Gültigkeit der Bescheinigung abgelaufen ist (§ 14 Abs. 4 Satz 3),
- 2.für Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Löschung,
- 3.für Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren mit Beginn der Sperrung.