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§ 35 ArchIngKG - Auskünfte, Verarbeitung von Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, hat ein Recht auf Auskunft aus den Listen nach § 15 Abs. 1 und den Verzeichnissen nach § 5a Abs. 4 und § 14 Abs. 4. Die Betroffenen sind über die Auskunft und über deren Inhalt zu unterrichten. Auskünfte sind auf die in Absatz 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Daten zu beschränken. Diese Daten dürfen veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, wenn die Betroffenen zugestimmt oder nach Unterrichtung über eine beabsichtigte Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Einsicht in die Eintragungs-, Umschreibungs- und Löschungsunterlagen ist nur den Beteiligten am Verfahren zu gewähren.

(2) Die Kammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Von Mitgliedern, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern und Abwicklerinnen oder Abwicklern von Gesellschaften, von Personen, die in eine Liste nach § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 eingetragen sind, einen Eintragungsantrag gestellt oder die Absicht, Leistungen zu erbringen, nach § 5a Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 1 angezeigt haben, dürfen insbesondere folgende Daten erhoben werden:

  1. 1.
    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, falls vorhanden auch über Telefon- und Telefaxnummern sowie e-mail-Adressen,
  2. 2.
    Geburtsdaten,
  3. 3.
    Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und dps Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. 4.
    Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. 5.
    Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. 6.
    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. 7.
    sonstige, zur Eintragung in eine Liste nach § 5a Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 notwendige Angaben,
  8. 8.
    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 sowie Daten, die zur Erteilung von Auskünften nach der Richtlinie 2005/36/EG und zur Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen erforderlich sind.

(3) Die Kammer ist berechtigt, Daten nach Absatz 2 an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln und entsprechende Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aufgaben der anfragenden Stelle erforderlich ist. Im Falle der Übermittlung an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist § 16 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zu beachten. Die Kammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung der Eintragung nach § 13 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die oder den Betroffenen gespeicherte Daten, mit Ausnahme der Daten nach Satz 3 Nr. 1, zu löschen. Die Eintragung in Verzeichnisse nach § 5a Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 2 ist zu löschen, sobald die Gültigkeit der Bescheinigung abgelaufen ist (§ 5a Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3). Nach Ablauf von fünf Jahren sind zu löschen:

  1. 1.

    Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6; die Frist beginnt mit Löschung der Eintragung;

  2. 2.

    Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren; die Frist beginnt mit deren Verhängung.