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§ 32 ArchIngKG - Satzung über das Versorgungswerk

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die Kammer kann durch Satzung ein Versorgungswerk für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige errichten. Die Kammer kann ihre Mitglieder mit Ausnahme der freiwilligen Mitglieder verpflichten, dem Versorgungswerk beizutreten, sofern die Mehrheit der hiervon betroffenen Mitglieder zustimmt.

(2) Mitglieder der Kammer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind vom Beitritt am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag vom Beitritt zu befreien. Mitglieder des Versorgungswerks können auf Antrag auch die in § 18 Abs. 2 genannten Kammermitglieder werden.

(3) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerks, durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. 5.

    Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk;

  6. 6.

    freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer und

  7. 7.

    Wahl und Amtsdauer der Organe des Versorgungswerks.

(4) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministeriums.

(4a) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann sich die Kammer einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet durch Satzung anschließen; für die Satzung gilt Absatz 4 entsprechend. Soweit die Satzung nach Satz 1 eine Pflichtmitgliedschaft begründet, gilt Absatz 1 Satz 2.

(6) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihm angeschlossenen Mitgliedern richtet sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Rechtsvorschriften, soweit in der Satzung nach Absatz 5 Satz 1 nichts Anderes bestimmt ist.