Anlage 2 VorlGO LT - Archivordnung des Landtags
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
- aufgrund des § 11 des Landesarchivgesetzes und des § 125 der Geschäftsordnung des Landtags -
§ 1
Landtagsarchiv
Der Landtag unterhält ein eigenes Archiv.
§ 2
Archivgut des Landtags
(1) Das Archivgut des Landtags umfasst alle Unterlagen des Landtags, die bleibenden Wert haben. Dazu gehören insbesondere die Akten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien, der Schriftverkehr der Landtagsverwaltung, die Personalakten der Abgeordneten und der Bediensteten der Landtagsverwaltung sowie die sonstigen Unterlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes. Unterlagen sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Bild- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger mit darauf gespeicherten Informationen und sonstigen Programmen.
(2) Landtagsunterlagen von bleibendem Wert sind nach Ablauf der Wahlperiode, in der sie entstanden sind, oder dann, wenn sie von der Landtagsverwaltung nicht mehr unmittelbar benötigt werden, an das Landtagsarchiv abzugeben. Unterlagen ohne bleibenden Wert sind im Einvernehmen mit dem Landtagsarchiv zu vernichten.
(3) Unterlagen von bleibendem Wert sind im Landtagsarchiv ordnungs- und sachgemäß auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu erhalten, zu erschließen und nutzbar zu machen.
(4) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen. § 9 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes gilt entsprechend.
§ 3
Abgabe von Archivgut
(1) Der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Koblenz Archivgut zur Übernahme oder zur Verwahrung anbieten (§ 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Landesarchivgesetzes).
(2) Archivgut, welches das Landeshauptarchiv für den Landtag verwahrt (Depositum), verbleibt in dessen Eigentum und ist in einem besonderen Bestand aufzubewahren.
(3) Beim Landeshauptarchiv deponierte Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Landtagsverwaltung von Dritten genutzt werden; die Landtagsverwaltung selbst hat jederzeit Zugang zu den Akten.
§ 4
Nutzung des Landtagsarchivs
(1) Für Protokolle der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags gelten, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags über die Einsichtnahme in Protokolle.
(2) Für die Nutzung des sonstigen Archivguts gilt § 3 Abs. 1 bis 6 des Landesarchivgesetzes entsprechend.
(3) Archivgut kann von der Landtagsverwaltung genutzt werden, soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Die Akteneinsicht nach § 124 der Geschäftsordnung des Landtags bleibt unberührt.
§ 5
Benutzung des Archivguts
(1) Benutzungsanträge von Personen und Stellen außerhalb des Landtags sollen schriftlich gestellt und begründet werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis berechtigt grundsätzlich nur zur Einsichtnahme in die jeweiligen Unterlagen. Sie wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt und kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das Archivgut ist pfleglich zu behandeln. Die Anbringung von Vermerken oder Unterstreichungen in den Texten ist nicht zulässig. Die innere und äußere Ordnung des Archivguts darf nicht verändert werden.
(4) Die Anfertigung von Kopien und wörtlichen Abschriften bedarf grundsätzlich einer besonderen Genehmigung. Dies gilt, mit Ausnahme von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen, nicht für Abgeordnete sowie für Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
(5) Die Ausleihe von Unterlagen ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie erfolgt nur gegen Quittung. Die Leihfrist darf grundsätzlich drei Wochen nicht überschreiten. Bei Beschädigung oder Verlust sind die Ausleihenden ersatzpflichtig.
(6) Bei Protokollen über öffentliche Sitzungen können anstelle der Einsichtnahme Überstücke von Protokollen herausgegeben werden.