Anlage 2 GO LTArchivordnung des Landtags - auf Grund des § 11 des Landesarchivgesetzes und des § 121 der Geschäftsordnung des Landtags -
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
§ 1 Landtagsarchiv
Der Landtag unterhält ein eigenes Archiv.
§ 2 Archivgut des Landtags
(1) Das Archivgut des Landtags umfasst alle Unterlagen des Landtags, die bleibenden Wert haben.
(2) Landtagsunterlagen von bleibendem Wert sind nach Ablauf der Wahlperiode, in der sie entstanden sind, oder dann, wenn sie von der Landtagsverwaltung nicht mehr unmittelbar benötigt werden, an das Landtagsarchiv abzugeben. Unterlagen ohne bleibenden Wert sind im Einvernehmen mit dem Landtagsarchiv zu vernichten.
(3) Unterlagen von bleibendem Wert sind im Landtagsarchiv ordnungs- und sachgemäß auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu erhalten, zu erschließen und nutzbar zu machen.
(4) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen. § 9 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes gilt entsprechend.
(5) Zu den Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere die Akten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien, der Schriftverkehr der Landtagsverwaltung, die Personalakten der Abgeordneten und der Bediensteten der Landtagsverwaltung sowie die sonstigen Unterlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes.
§ 3 Abgabe von Archivgut
(1) Der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Archivgut zur Übernahme oder zur Verwahrung anbieten (§ 11 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Landesarchivgesetzes).
(2) Archivgut, welches das Landeshauptarchiv nur den Landtag verwahrt (Depositum), verbleibt in dessen Eigentum und ist in einem besonderen Bestand aufzubewahren.
(3) Beim Landeshauptarchiv deponierte Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Landtagsverwaltung von Dritten genutzt werden; die Landtagsverwaltung selbst hat jederzeit Zugang zu den Akten.
§ 4Nutzung des Landtagsarchivs
(1) Für Protokolle der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags gelten, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags über die Einsichtnahme in Protokolle.
(2) Für die Nutzung des sonstigen Archivguts gilt § 3 Abs. 1 bis 6 des Landesarchivgesetzes entsprechend.
(3) Archivgut kann von der Landtagsverwaltung genutzt werden, soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Die Akteneinsicht nach § 120 der Geschäftsordnung des Landtags bleibt unberührt.
§ 5Benutzungsanträge und Benutzungserlaubnisse
(1) Benutzungsanträge von Personen und Stellen außerhalb des Landtags sollen schriftlich gestellt und begründet werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis berechtigt grundsätzlich nur zur Einsichtnahme in die jeweiligen Unterlagen. Sie wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt und kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die Anfertigung von Kopien und wörtlichen Abschriften bedarf grundsätzlich einer besonderen Genehmigung. Dies gilt, mit Ausnahme von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen, nicht für Abgeordnete sowie für Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
(4) Die Ausleihe von Unterlagen ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie erfolgt nur gegen Quittung. Die Leihfrist darf grundsätzlich drei Wochen nicht überschreiten. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Empfänger ersatzpflichtig.
(5) Bei Protokollen über öffentliche Sitzungen können an Stelle der Einsichtnahme Überstücke von Protokollen herausgegeben werden.