§ 12 GOLT - Aufgaben des Ältestenrats
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte; er hat insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags, über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden herbeizuführen.
(2) Abweichungen von dem im Ältestenrat vereinbarten Arbeitsplan des Landtags sind zulässig, wenn der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen zustimmt. Sitzungen der ständigen Fachausschüsse und der Unterausschüsse sollen an Plenarsitzungstagen nur stattfinden, wenn
- 1.
sie zum Fortgang der parlamentarischen Beratungen unerlässlich sind und
- 2.
keine zeitliche Überschneidung mit einer Plenarsitzung auftritt.