§ 12 GO LTAufgaben des Ältestenrats
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte; er hat insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags, über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbeizuführen.
(2) Sitzungen der ständigen Fachausschüsse und der Unterausschüsse sollen an Plenarsitzungstagen nur stattfinden, wenn
- 1.sie zum Fortgang der parlamentarischen Beratungen unerlässlich sind und
- 2.keine zeitliche Überschneidung mit einer Plenarsitzung auftritt.