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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 63a GOLT - Besprechung Großer Anfragen in Ausschüssen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 und 3 wird die Große Anfrage auf Verlangen der Fragestellerinnen und Fragesteller anstatt im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen.

(2) Der Ausschuss führt die Besprechung der Großen Anfrage in öffentlicher Sitzung durch. Die Sitzung findet in der Regel im Plenarsaal statt. Presse, Rundfunk sowie sonstige Zuhörerinnen und Zuhörer haben wie bei Plenarsitzungen Zutritt. Bei Störungen von Zuhörerinnen und Zuhörern kann die oder der Vorsitzende die gegebenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen.

(3) Die Besprechung einer Großen Anfrage geht in der Tagesordnung anderen Beratungsgegenständen vor, die vom Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Über die Besprechung wird ein Wortprotokoll angefertigt. Auf die Überprüfung der Niederschrift findet § 102 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten von der oder dem Vorsitzenden wahrgenommen werden.

(4) § 29 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner der Großen Anfrage, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, oder eine mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Abgeordnete oder ein mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragter Abgeordneter mit beratender Stimme an der Besprechung teilnehmen und das Schlusswort beanspruchen kann. Ist die Große Anfrage von einer Fraktion unterzeichnet, so bestimmt diese, welches Mitglied die Rechte nach Satz 1 für die Fraktion wahrnimmt.

(5) Anträge nach § 64 müssen spätestens während der Sitzung, in welcher die Große Anfrage im Ausschuss besprochen wird, eingebracht werden. Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Anträge an den zuständigen Ausschuss. Handelt es sich um Anträge von Fraktionen, ist die Beratung öffentlich durchzuführen; im Übrigen kann der Ausschuss die Beratung der Anträge auf eine spätere Sitzung verschieben, die nichtöffentlich durchzuführen ist. Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Dem Landtag ist ein Bericht vorzulegen, sofern die Anträge in nichtöffentlicher Sitzung beraten worden sind. Absatz 4 gilt entsprechend für die Teilnahme der Erstunterzeichnerin oder des Erstunterzeichners eines Antrags oder einer oder eines von ihr oder ihm beauftragten Abgeordneten.

(6) Das Präsidium regelt im Übrigen die Einzelheiten des Verfahrens.