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§ 17 UAusschGBeweiserhebung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
UAusschG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die nach dem Untersuchungsauftrag erforderlichen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Bei Streitigkeiten über die Erhebung beantragter Beweise sind die Mitglieder nach Satz 1 gemäß § 14 Nummer 1a des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht als Beteiligte antragsbefugt. Beweisanträge und -beschlüsse müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnen.

(3) Die Reihenfolge der Beweiserhebung bestimmt die oder der Vorsitzende, wenn nicht der Untersuchungsausschuss etwas anderes beschließt.

(4) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.