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§ 26 SächsHSG - Organe der Studentenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte.

(2) Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3.

(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.