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§ 26 SächsHSG - Organe der Studentenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Organe der Studentenschaft der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte. Organe der Studentenschaft der Dualen Hochschule Sachsen sind der Studentenrat sowie die örtlichen Studentenräte an den Studienakademien. Die örtlichen Studentenräte bestehen aus studentischen Mitgliedern der jeweiligen Studienakademie.

(2) Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3. Die örtlichen Studentenräte an den Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen vertreten die Studentenschaft der jeweiligen Studienakademie im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3.

(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.