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§ 19 SächsHSG - Immatrikulation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Mit der Immatrikulation wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Mitglied der Hochschule. Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Ordnung kann für besondere Fälle vorsehen, dass befristet immatrikuliert werden kann.

(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn sie

  1. 1.

    keine Zugangsvoraussetzung zum Studium nach § 18 erfüllen,

  2. 2.

    für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen werden,

  3. 3.

    nicht nachweisen, dass sie krankenversichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind,

  4. 4.

    die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen,

  5. 5.

    bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist,

  6. 6.

    eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben,

  7. 7.

    im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb von vier Fachsemestern keine in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsleistung erbracht haben,

  8. 8.

    die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden haben,

  9. 9.

    für einen dualen Studiengang keinen notwendigen Ausbildungsvertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte nachweisen; der Ausbildungsvertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.

(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn sie

  1. 1.

    die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht einhalten,

  2. 2.

    nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung stehen,

  3. 3.

    für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden können,

  4. 4.

    nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen,

  5. 5.

    an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer Studentinnen und Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,

  6. 6.

    wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.