§ 18 SächsHSG - Hochschulzugang
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind zu einem Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die erforderliche Qualifikation nachweisen und kein Versagungsgrund nach § 19 Absatz 2 und 3 vorliegt. Andere Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind Deutschen gleichgestellt, wenn sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Rechtsvorschriften, die weitere Personen Deutschen gleichstellen, bleiben unberührt. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nicht Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie durch ausländische Bildungsnachweise eine vergleichbare Qualifikation nachweisen.
(2) Die für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erforderliche Qualifikation wird nachgewiesen durch
- 1.
die allgemeine Hochschulreife,
- 2.
die fachgebundene Hochschulreife oder
- 3.
die Fachhochschulreife.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften.
(3) Die Inhaberinnen und Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:
- 1.
Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42a der Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst,
- 3.
staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 16. Dezember 2021, veröffentlicht unter Nummer 430 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Köln, Wolters Kluwer, 2013), in der jeweils aktuellen Fassung,
- 5.
Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
(4) Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann auch durch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse als die in Absatz 3 genannten nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. Gleiches gilt für Fortbildungen, die an Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen. Die Inhaberin oder der Inhaber des anerkannten beruflichen Fortbildungsabschlusses nimmt ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahr.
(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben.
(6) Die Anforderungen an die Hochschulzugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Sie besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Prüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung.
(7) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Fachhochschulreife können nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer Universität weiter studieren. Absolventinnen und Absolventen eines Studiums an einer deutschen Hochschule besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation.
(8) Sofern andere Länder in der Bundesrepublik Deutschland weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang der in der beruflichen Bildung Qualifizierten getroffen haben, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Studium von zwei Semestern an einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder einer staatlich anerkannten Hochschule, in dem die geforderten Leistungsnachweise erbracht worden sind, zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt.
(9) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit oder von Fremdsprachenkenntnissen verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert.
(10) Soweit für einen künstlerischen Studiengang praktische Fähigkeiten erforderlich sind, können Hochschulen zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung nach den Absätzen 2 bis 5, 7 und 8 den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung oder Tätigkeit verlangen.
(11) Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. Das gilt nicht für Masterstudiengänge an Kunsthochschulen, die nicht dem Erwerb eines wissenschaftlichen Abschlusses dienen, sofern die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen wird. Die Hochschule kann in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
(12) Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 verzichtet werden. Für die Zulassung zu einem künstlerischen, sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengang soll die Hochschule zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. Die Immatrikulation in einen künstlerischen Studiengang kann auf Probe vorgenommen werden.
(13) Die Hochschule entscheidet über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 Satz 4. Sie kann von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.