§ 25 SächsHSG - Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Studentenschaft besteht aus den Studentinnen und Studenten der Hochschule. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschule. Für Maßnahmen der Aufsicht gilt § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
- 1.
Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studentinnen und Studenten und die diesbezügliche Meinungsbildung,
- 2.
Mitwirkung an Evaluierungs- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Absatz 2 und 3,
- 3.
Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studentinnen und Studenten,
- 4.
Unterstützung der Studentinnen und Studenten im Studium,
- 5.
Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
- 6.
Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
- 7.
Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und des zivilgesellschaftlichen Engagements der Studentinnen und Studenten auf der Grundlage der Bürger- und Menschenrechte sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.