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§ 30 SächsHSG - Finanzwesen der Studentenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten. Diese sind für alle Studentinnen und Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. Zweckgebundene Beitragsanteile können standortbezogen zusätzlich erhoben werden. Die Beiträge sind auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Absatz 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studentinnen und Studenten angemessen berücksichtigt. Die Beiträge werden bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Die für die Hochschule zuständige Kasse zieht die Beiträge entgeltfrei ein. Das Nähere regelt der Studentenrat durch Ordnung, die der Genehmigung des Rektorates bedarf.

(2) Die Hochschule unterstützt den Studentenrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie stellt angemessene Verwaltungsräume unentgeltlich zur Verfügung. Der Studentenrat trägt die Sachaufwendungen. Auf seine Anforderung ordnet die Hochschule eine Verwaltungsmitarbeiterin oder einen Verwaltungsmitarbeiter zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben an ihn ab. Der Studentenrat erstattet der Hochschule die Personalkosten.

(3) Der Studentenrat stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Absatz 3 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Er regelt die Bewirtschaftung der Mittel durch Ordnung und weist den Fachschaftsräten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 notwendigen Mittel zu. Er bestimmt eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes. Er entscheidet über die Entlastung der oder des Verantwortlichen aufgrund des Berichtes der Innenrevision der Hochschule. Vor Beginn des Haushaltsjahres legt er dem Rektorat den Haushaltsplan vor.

(4) Die Innenrevision der Hochschule prüft die Jahresrechnung der Studentenschaft. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(5) Verstößt die Studentenschaft in ihrer Haushaltsführung schwerwiegend gegen die Ordnung nach Absatz 4 Satz 2 oder die Sächsische Haushaltsordnung, erlässt das Rektorat eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel der Studentenschaft. In begründeten Fällen kann es auf Antrag die jeweils erforderlichen Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben freigeben. Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des Studentenrates außer Kraft.