Versionsverlauf


  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 20 SächsHSG - Gasthörerinnen und Gasthörer, Frühstudentinnen und Frühstudenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Hochschule kann Gasthörerinnen und Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 nicht nachweisen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule eine besondere Begabung aufweisen, können als Frühstudentin oder Frühstudent zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Vor der Zulassung sind sie als Frühstudentin oder Frühstudent zu immatrikulieren. § 19 findet keine Anwendung. Frühstudentinnen und Frühstudenten haben kein Wahlrecht an der Hochschule. Kunsthochschulen können Nachwuchsförderklassen für Schülerinnen und Schüler einrichten. Erzielte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag in einem späteren Studium anzuerkennen, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind.