§ 22 SächsHSG - Exmatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studentin oder des Studenten in der Hochschule. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
(2) Studentinnen und Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie
- 1.
dies beantragen,
- 2.
die Abschlussprüfung bestanden haben und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert sind,
- 3.
ein weiterbildendes Studium, das keine Abschlussprüfung vorsieht, beendet haben,
- 4.
die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
- 5.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert sind und ihre Zulassung durch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist,
- 6.
bestandskräftig von der Rückmeldung ausgeschlossen worden sind,
- 7.
die Abschlussprüfung oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsleistung, die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden haben und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert sind,
- 8.
nach § 19 Absatz 2 nicht immatrikuliert werden dürften.
(3) Studentinnen und Studenten können exmatrikuliert werden, wenn
- 1.
Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Immatrikulation nach § 19 Absatz 3 führen können,
- 2.
sie sich nicht nach § 21 Absatz 1 zurückgemeldet haben,
- 3.
sie das Studium in einem Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.