§ 5 VersRücklG - Verwaltung, Anlage der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2032-13

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann durch die Senatsverwaltung für Finanzen in Abstimmung mit dem Beirat beim Sondervermögen

  1. 1.
    der Landeszentralbank in Berlin und Brandenburg,
  2. 2.
    einer Bank oder
  3. 3.
    einer Kapitalanlagegesellschaft

übertragen werden. Die Verwaltung und Verwahrung der Wertpapiere bei der Landeszentralbank erfolgt gebührenfrei in einem Depot der Landeszentralbank in Berlin und Brandenburg.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes und der deutschen Bundesländer oder vergleichbarer Schuldner zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 können die Mittel darüber hinaus auch in folgenden Anlageformen angelegt werden:

  1. 1.
    in sonstigen vom Bund oder den Ländern verbürgten oder gewährleisteten Schuldverschreibungen,
  2. 2.
    in Schuldverschreibungen und Darlehn der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Regionalregierungen,
  3. 3.
    in Pfandbriefen und Kommunalobligationen,
  4. 4.
    in in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt),
  5. 5.
    in Schuldverschreibungen und sonstigen Gläubigerrechte verbriefenden Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
  6. 6.
    in Aktien, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zum amtlichen Handel zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt einbezogen sind.

Die Senatsverwaltung für Finanzen erlässt Anlagerichtlinien. Soweit Belange der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung herzustellen. Der Anteil der in Satz 2 genannten Anlageformen am Gesamtportfolio wird in den Anlagerichtlinien festgelegt.