§ 6 KiStG - Bemessungsgrundlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614 7
(1) Die Steuern sind von den in der Person des Steuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlagen zu erheben.
(2) Wird die Bemessungsgrundlage für eine Personengemeinschaft, eine Personengesellschaft oder sonst für mehrere Personen festgesetzt, so ist die Kirchensteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen aus seinem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen. Wenn ein Anteil im staatlichen Besteuerungsverfahren nicht festgestellt wird, ist die Bemessungsgrundlage aufzuteilen
- 1.im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nach dem Verhältnis der Beträge, die sich ergeben, wenn die Beteiligten getrennt veranlagt wurden,
- 2.im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nach den Anteilen am Einheitswert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, des Grundstücks oder, soweit kein Anteil daran festgestellt wird, des gemeinschaftlichen Vermögens, zu dem der Betrieb oder das Grundstück gehört.
Wenn nichts anderes nachgewiesen oder bekannt ist, sind gleiche Anteile anzunehmen.
(3) Werden Ehegatten, die derselben Religionsgemeinschaft angehören, zur Maßstabsteuer gemeinsam herangezogen, so wird bei der kirchlichen Besteuerung entsprechend verfahren. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für das Kirchgeld.
(4) Gehören die Ehegatten verschiedenen steuererheben Religionsgemeinschaften an und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so wird die Kirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a für jeden Ehegatten von der Hälfte der Bemessungsgrundlage erhoben, wenn bei den beteiligten Religionsgemeinschaften darüber Einvernehmen besteht; dies gilt auch im Fall des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs. Jeder Ehegatte haftet als Gesamtschuldner für die Steuerschuld des anderen Ehegatten.