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§ 17 LJG-NWJagdschein, Jägerprüfung
(Zu § 15 BJG)

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LJG-NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags eine Prüfungsordnung für die Jägerprüfung erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete im Einzelnen bestimmt sowie das Verfahren geregelt werden.

(3) Die untere Jagdbehörde kann Ausländerjagdscheine auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zwar nicht vorliegen, aber anzunehmen ist, dass der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erteilung des Falknerjagdscheines und die Falk-nerprüfung entsprechend. Der Falknerjagdschein wird nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Muster für den Jagdschein erteilt. Er ist als Falknerjagdschein zu kennzeichnen