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§ 1 HG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen. Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69. Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.

(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

  1. 1.

    die Technische Hochschule Aachen,

  2. 2.

    die Universität Bielefeld,

  3. 3.

    die Universität Bochum,

  4. 4.

    die Universität Bonn,

  5. 5.

    die Universität Dortmund,

  6. 6.

    die Universität Düsseldorf,

  7. 7.

    die Universität Duisburg-Essen,

  8. 8.

    die Fernuniversität in Hagen,

  9. 9.

    die Universität Köln,

  10. 10.

    die Deutsche Sporthochschule Köln,

  11. 11.

    die Universität Münster,

  12. 12.

    die Universität Paderborn,

  13. 13.

    die Universität Siegen und

  14. 14.

    die Universität Wuppertal.

Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

  1. 1.

    die Fachhochschule Aachen,

  2. 2.

    die Fachhochschule Bielefeld,

  3. 3.

    die Fachhochschule Bochum,

  4. 4.

    die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,

  5. 5.

    die Fachhochschule Dortmund,

  6. 6.

    die Fachhochschule Düsseldorf,

  7. 7.

    die Fachhochschule Gelsenkirchen,

  8. 8.

    die Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum,

  9. 9.

    die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,

  10. 10.

    die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,

  11. 11.

    die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve,

  12. 12.

    die Fachhochschule Köln,

  13. 13.

    die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo,

  14. 14.

    die Fachhochschule Ruhr-West in Mülheim,

  15. 15.

    die Fachhochschule Münster und

  16. 16.

    die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach.

(3) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und in Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede und in Soest, der Fachhochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Fachhochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Fachhochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Hamm-Lippstadt Hamm, für die Fachhochschule Niederrhein Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen Essen.

(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschulgesetzes.