§ 26 HG 2008 - Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2008,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Kreditermächtigung
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 223.001.600 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 190.000.000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.
(2) Abschluss von Mietverträgen
Abweichend von § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 - bei Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 68510 - veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(3) Einnahmen aus Untervermietungen
Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben - mit Ausnahme von Personalausgaben - herangezogen werden.
(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 51903
Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.