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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 21 HG 2013 - Gewährleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2013,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),

  1. 1.

    zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201.000.000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis 2.708.700 Euro begrenzt,

  2. 2.

    zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 120.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Stiftung Zollverein

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 4.500.000 Euro zu verpflichten.

(3) Wertguthabenvereinbarungen

Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen gemäß § 105 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) unter Bezug auf § 7e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs entstehen.