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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 26 HG 2011 - Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1)Kreditermächtigung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 630.000.000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 270.000.000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.

(2)Abschluss von Mietverträgen

Abweichend von § 38 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Finanzministerium hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255) sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Finanzministerium nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

(3)Einnahmen aus Untervermietungen

Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben - mit Ausnahme von Personalausgaben - herangezogen werden.

(4)Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03

Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.