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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 21 HHG 2016 - Gewährleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Amtliche Abkürzung
HHG 2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,

  1. 1.

    zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich bis höchstens zu einem Betrag von 25 000 000 Euro und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor GmbH, Jülich bis höchstens zu einem Betrag von 40 000 000 Euro zu übernehmen und

  2. 2.

    zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 225 000 000 Euro zu übernehmen.

Auf die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

(2) Stiftung Zollverein

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 4 500 000 Euro zu verpflichten.

(3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich

Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW S. 309) geändert worden ist, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstehen.

(4) EU-Programm "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu verpflichten, für die Förderperiode 2014 bis 2020 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 30 000 000 Euro zu übernehmen.