§ 19 KunstHG - Kanzlerin oder Kanzler
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt und für die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Ernennung setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Im Falle der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit; die Kanzlerin oder der Kanzler ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuführen. Wer vor der Ernennung auf Zeit im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit und ohne Ernennung auf Lebenszeit auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig.
(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist. Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses; die Berechtigung zur Kunst, Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.